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Datum: Tue, 5 Aug 2008 00:21:31 +0200,
Newsgroup: de.soc.datenschutz
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Neue Steuer-ID-Nr
Hallo: Seit dem 1. August (und bis zum Jahresende) werden die neuen
Steuer-Nr. per Post mitgeteilt, ein Blatt, doppelseitig bedruckt. M.E. liegt
da ein Formulierungs-Problem vor. Wer diese Post noch nicht erhalten hat,
kann die Vordrucke als PDF hier -- Portalseite des Bundeszentralamtes für
Steuern (BZSt) -- downloaden:
http://www.steuerliches-info-center.de/de/003_menu_links/001_CC/001_SteuerID/index.php
Auf Seite 1 steht die neue Nr. in einem Kästchen unter dem Text "Persönliche
Identifikationsnummer" (ugs. PIN). Der auf Seite 2 bzw. auf der o.g.
Webseite durchgehend benutzte Ausdruck ist dagegen
"Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID)". Nirgendwo wird erklärt, daß
diese PIN und die Steuer-ID eine & die selbe Nummer bezeichnen; es wird wohl
so sein, also "PIN = Steuer-ID", aber diese Gleichung müßte m.E. auch
formell erklärt werden. Ist ja Sinn der Verwaltungs-Philosophie -- oder?
Auch damit die Betroffenen nicht verzweifeln, sie hätten bloß die PIN
erhalten, die Steuer-ID kommt später?!
Im Brief wird noch www.identifikationsmerkmal.de angegeben -- das ist jedoch
ein "Schalter-URL", davon springt der Browser zur o.g. Webseite. Pikant: Auf
der Webseite selbst steht auch "Allgemeine Informationen erhalten Sie im
Internet unter www.identifikationsmerkmal.de" . Meine Empfehlung: Bitte
nicht nochmal klicken, man ist ja bereits auf der Seite; durch Klick wird
die Seite bloß erneut geladen. Witzig gesagt: Mit Klicks kann man auf der
selben Seite hüpfen, aber davon bekommt man keinen "loop"...
MfG, PY
URL-Tipp http://groups.google.de/group/de.soc.datenschutz
Datum: Tue, 5 Aug 2008 00:21:31 +0200
Autor: Paul Ney
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Re: Neue Steuer-ID-Nr
"Paul Ney" wrote:
> Im Brief wird noch www.identifikationsmerkmal.de angegeben --
> das ist jedoch ein "Schalter-URL", davon springt der Browser zur
> o.g. Webseite. Pikant: Auf der Webseite selbst steht auch
> "Allgemeine Informationen erhalten Sie im Internet unter
> www.identifikationsmerkmal.de".
Da gibt es doch Menüpunkt Anregungen/Kritik
Lutz
Datum: 06 Aug 2008 03:52:03 GMT
Autor: Lutz Illigen
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Re: Neue Steuer-ID-Nr
"Lutz Illigen" schrieb am 06.08.2008 05:52 den
Newsbeitrag news:g7bac1.an0.1@lutz-illigen.myfqdn.de
> "Paul Ney" wrote:
>
>> Im Brief wird noch www.identifikationsmerkmal.de angegeben --
>> das ist jedoch ein "Schalter-URL", davon springt der Browser zur
>> o.g. Webseite. Pikant: Auf der Webseite selbst steht auch
>> "Allgemeine Informationen erhalten Sie im Internet unter
>> www.identifikationsmerkmal.de".
>
> Da gibt es doch Menüpunkt Anregungen/Kritik
Ist das ein Angebot?!
MfG, PY
Datum: Wed, 6 Aug 2008 20:05:25 +0200
Autor: Paul Ney
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Lohnsteuerabzugsmerkmale
xpost d.s.r.s+b, fup2 d.s.d
Im Zusammenhang mit der Zuteilung der Identifikationsnummern (IdNr.)
nach § 139b der Abgabenordnung ist mir aufgefallen, dass mit dem
Jahressteuergesetz 2008 der § 39e EStG eingeführt wurde:
,----[ http://bundesrecht.juris.de/estg/__39e.html ]
| 1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39 bis 39d von ihm
| festzustellenden Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Bundeszentralamt für
| Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf
| durch den Arbeitgeber mit.
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| (2) 1Für jeden Steuerpflichtigen speichert das Bundeszentralamt für
| Steuern zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer
| Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber folgende Daten zu den in
| § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Daten hinzu:
|
| 1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden
| Religionsgemeinschaft,
| 2. bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten und
| dessen rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden
| Religionsgemeinschaft,
| 3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und soweit bekannt die
| Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die
| Identifikationsnummer des anderen Elternteiles,
| 4. Familienstand und gewählte Steuerklassen (§ 38b), Zahl der
| Lohnsteuerkarten und beantragte ungünstigere Steuerklasse oder Zahl
| der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
| (§§ 39a, 39d), amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde.
|
| [...]
|
| (4) 1Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das
| Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale
| seine Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt
| mitzuteilen.2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses
| die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim
| Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und
| sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen. [...]
|
| [...]
|
| (7) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden erstmals für
| die Durchführung des Lohnsteuerabzugs gebildet.2Der Steuerpflichtige
| kann beim Wohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) beantragen, dass
| für ihn keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr gebildet
| werden.3
|
`----
Mich wundert, dass man darüber in der Presse nichts Kritisches lesen
konnte. Ich stelle mir z. B. die Frage, wozu der Arbeitgeber im
Allgemeinen Kenntnis von IdNr. und Religionszugehörigkeit des Ehegatten
des Arbeitnehmers haben soll. Auch gibt es keine wirksamen technischen
Verfahren, die den unberechtigten Abruf der Daten durch Dritte
verhindern.
Unter dem URL
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_41542/DE/
Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Steueridentifikationsnummer/
021__FAQ.html#
Hat%20der%20Arbeitnehmer%20k%C3%BCnftig%20%C3%BCberhaupt%20
noch%20die%20Kontrolle%20%C3%BCber%20seine%20Lohnsteuerabzugsmerkmale?
ist im FAQ zur IdNr. abrufbar:
,----[ ]
| Hat der Arbeitnehmer künftig überhaupt noch die Kontrolle über seine
| Lohnsteuerabzugsmerkmale?
|
| Wie derzeit, ist der Arbeitnehmer weiterhin ?Herr? über seine
| Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
| werden nur auf Anforderung erstmals für die Durchführung des
| Lohnsteuerabzugs gebildet. Erstmalig gebildete oder geänderte
| elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer auf
| Antrag mitzuteilen.
|
| Der Arbeitnehmer kann außerdem beim Finanzamt beantragen, dass
|
| * für ihn keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (mehr)
| gebildet werden oder
| * die Weitergabe der Lohnsteuerabzugsmerkmale mit der Steuerklasse
| I bis V an den bisherigen Arbeitgeber blockiert wird.
|
| Möchte der Arbeitgeber dennoch Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen,
| übermittelt das BZSt nur die freigegebenen Lohnsteuerabzugsmerkmale
| für die Steuerklasse VI oder falls der Arbeitnehmer auch dieses
| Lohnsteuerabzugsmerkmal blockiert hat, keine Lohnsteuerabzugsmerkmale.
`----
Gibt es eine Verordnung, in der dokumentiert ist, wie die Sperrung der
Weitergabe ("blockiert") zu beantragen und abzuwickeln ist?
F. N.
--
xyz
Datum: Sat, 23 Aug 2008 20:56:37 +0200
Autor: Franziska Neugebauer
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Re: Lohnsteuerabzugsmerkmale
Hallo,
Franziska Neugebauer schrieb:
> Mich wundert, wieso?
> dass man darüber in der Presse nichts Kritisches lesen
> konnte. 1. ist die untertänig
2. dient diese der konsum-erhöhung und volksverblödung
> des Arbeitnehmers haben soll. Auch gibt es keine wirksamen technischen
> Verfahren, die den unberechtigten Abruf der Daten durch Dritte
> verhindern.
schutz der persönlichkeit(srechte) der bürger ist seitens der
anderen nicht wirklich gewollt
-- Viele Gruesse Klaus-Holger Trappe
(E-Mail hierauf verbleibt unbeachtet)
Datum: Mon, 25 Aug 2008 16:46:25 +0200
Autor: Klaus.Holger Trappe
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